Schubladenkasse - offene Ladenkasse
Die offene Ladenkasse wird von den Betriebsprüfern gerne auseinandergenommen und verworfen, d. h. hier ist Ihr Risiko der Steuernachzahlung am größten. Deshalb sind die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung erhöht und mit mehr Aufwand verbunden, als bei einer Kassenführung mit einer Registrierkasse.
Die Aberkennung der ordnungsgemäßen Kassenführung kann schon bei kleineren Formalfehlern erfolgen.
Hier die wichtigsten im Überblick:
- Bei Schubladenkassen ist ein gesonderter Tageskassenbericht für jeden Tag handschriftlich auszufüllen
- Der Tageskassenbericht wird nur anerkannt, wenn mit dem Kassenbestand am Geschäftsschluss in der obersten Zeile begonnen wird. Ziel ist es hierbei nicht den Tagesendbestand zu ermitteln, diesen hat der Unternehmer bereits durch den täglich vorzunehmenden Kassensturz ermittelt, Ziel ist hierbei lediglich, dass der Tagesumsatz rechnerisch ermittelt werden kann.
- Der Abgleich zwischen Kassen-Soll und Kassen-Ist-Bestand muss täglich gesichert sein (Kassensturzfähigkeit). Zahlreiche Überschreibungen, nachträgliche Änderungen, Rechenfehler und Streichungen im Kassenbuch rechtfertigen die Verwerfung der Kassenführung durch die Finanzverwaltung.
- Damit die Ordnungsmäßigkeit gesichert ist, müssen alle Beträge centgenau dokumentiert und eingetragen sein. Die Ein- und Ausgaben müssen in der richtigen Reihenfolge des Datums erfasst werden. Außer-Haus-Umsätze sind getrennt aufzuzeichnen.
- Geldtransit ist an dem Tag des Bargeldflusses in die Kasse ein- oder auszutragen, auch wenn die Wertstellung der Bank erst später erfolgt.