Allgemeingültiger Manteltarif Gastronomie

Allgemeingültiger Manteltarif Gastronomie

Der Manteltarif für die Gastronomie ist als „allgemein verbindlich“ erklärt worden: Das bedeutet für die Gastronomie und Hotellerie, dass Ihre Mitarbeiter mit dem Mindesttarif entlohnt werden müssen. Ist dies nicht der Fall, sind sie als Arbeitgeber für die Beiträge verantwortlich, die Sie nicht bzw. zu wenig an die Sozialversicherungsträger abgeführt haben.

Die Beschäftigten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) führen verdachtsunabhängige Prüfungen durch. Dabei wird kontrolliert, ob

  1. Sozialleistungen nach dem SGB II und dem SGB III zu Unrecht bezogen werden oder wurden,
  2. bei ausländischen Arbeitnehmern die erforderlichen Arbeitsgenehmigungen vorliegen,
  3. Einhalten von Mindestlohntarifen
  4. ausländische Arbeitnehmer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt werden,
  5. Arbeitgeber ihren Meldepflichten nachkommen und die Arbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz eingehalten werden.

Diese Prüfungen erfolgen sowohl stichprobenweise, als auch aufgrund risikoorientierter Analysen.

Um eine hohe Effizienz zu erzielen, werden häufig Branchen mit Mindesttarifen unter die Lupe genommen. Häufig finden sich Gastronomiebetriebe und auch Reinigungsfirmen, die in der Gastronomie eingesetzt werden, im Visier der Fahnder.

Zahlen Sie Ihren Mitarbeitern nicht die Löhne der als allgemeinverbindlich ausgehandelten Tarife des Mantels, betrügen Sie die Sozialversicherung, hinterziehen Steuern und gefährden Arbeitsplätze.

Ist der Dienstleistungsvertrag mit der Reinigungsfirma so ausgerichtet, dass die Mitarbeiter niemals den Stundenlohn aus dem Mindesttarif der Gebäudereiniger erzielen können, sind sie ebenfalls mit dabei. Die Steuerfahnder bzw. der Zoll wird insbesondere bei Verdacht auf eine Steuerstraftat oder Sozialversicherungsbetrug tätig.

Solche Verdachtsmomente, die Anlass für die Aufnahme von Ermittlungen durch die Steuerfahndung geben, können sehr unterschiedlich sein. Häufig beginnen die Ermittlungen aufgrund interner Erkenntnisse der Behörden (z.B. über Kontrollmitteilungen), Erkenntnissen aus anderen Strafverfahren oder aber auch aufgrund (anonymer) Anzeigen Dritter.

Was darf die Steuerfahndung?

Zunächst einmal: die Steuerfahndung darf so gut wie alles! Sie hat insbesondere mit den Möglichkeiten der Durchsuchung und der Beschlagnahme mächtige Instrumente in der Hand, die die Steuerfahndung bei Bedarf auch ohne weiteres einsetzt. Üblicherweise erfolgen Durchsuchung und Beschlagnahme aufgrund eines vorherigen richterlichen Beschlusses. Daneben ist es der Steuerfahndung jedoch auch erlaubt, bei Gefahr in Verzug eine Beschlagnahme von Beweismitteln (§ 98 StPO), eine Durchsuchung (§ 105 StPO) oder sogar auch eine vorläufige Festnahme (§ 127 StPO) vorzunehmen. Gefahr in Verzug liegt dann vor, wenn zur Gewährleistung des Fahndungserfolges sofort gehandelt werden muss.

 

Informationen gefällig?  Praxisbeispiel Manteltarif

gezahlter Lohn Spülkraft:    5,00 €
tariflich zu zahlender Lohn: 7,80 €
Differenz pro Stunde:          2,80 €

Beschäftigungsdauer
50 Stunden / Monat seit 3 Jahren
= 1.800 Stunden in 3 Jahren.

Zahlungsdifferenz
1.800 x 2,80 € = 5.040 €

Nachzahlung:
Rentenversicherung 15%
Krankenversicherung 13%
pauschale Lohnsteuer: 2%
= 30% von 5.040 € gesamt.

zu zahlen
5.040 x 0,3 = 1.512 € / Mitarbeiter

Wichtig: Minijobgrenze ist gefährdet!

Fragen zum Manteltarif? Rufen Sie uns an: Telefon 0 23 85 - 922 30 45