Gastronomie-Buchhaltung Rundum-sorglos-Paket

Das Gastro-Buchhaltung Rundum-sorglos-Paket

(nach §6 Nr. 3, 4 StBerG)

Monatlich erhalten Sie komprimierte, leicht lesbare Übersichten, damit Sie wissen, wo Ihr Unternehmen steht. Vierteljährlich erhalten Sie von uns Quartalsvergleiche mit Frühwarnsystem, damit Sie erkennen können, wohin Ihr Unternehmen steuert. Eine jährliche Planungssitzung vor dem Jahresende (z.B. Oktober), hilft Ihnen noch rechtzeitig etwaige Investitionsentscheidungen für das laufende Jahr zu treffen. Die Berechnung von Kennzahlen zeigt Ihnen, wie Ihr Gastronomiebetrieb läuft. Die Zahlen werden nach Benford Law und Chi-Quadrat geprüft.

Das Controlling–Paket hat folgenden Umfang

  1. Vor–Ort-Buchhaltung (nach §6 Nr. 3, 4 StBerG) (auf Anfrage) oder Pendelordner
  2. Gastronomieauswertung mit getrennter Aufschlagskalkulation von Speisen, Getränken, Hotellerie und sonstiges!
  3. Summen- und Saldenliste
  4. Offene Posten-Liste
  5. Zahlungsverkehr
  6. Mahnwesen
  7. Monatlicher Soll-/Istvergleich
  8. Liquiditätsvorschau
  9. Kennzahlenanalyse
  10. To-do-Liste mit Handlungsempfehlungen
  11. Jährliche Prüfung der Zahlen nach Benford Law und Chi-Quadrat.

Wir garantieren Ihnen die Einhaltung aller Fristen und Termine.

 

Informationen gefällig?  Informationen

Unsere Buchhaltungs-Pakete (nach §6 Nr. 3, 4 StBerG) helfen Ihnen Steuern zu sparen, Ihr Rechnungswesen und Ihre unternehmerische Zukunft erfolgreich zu gestalten.

Fragen zum Rundum-sorglos-Paket? Rufen Sie uns an:

Telefon 0 23 85 - 922 30 45



StBerG

§6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen

Das Verbot des §5 gilt nicht für
3. die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,
4. das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.